~ VereinsSatzung ~


Die Gründungsversammlung für den Verein "SternenBlick e.V." hat am 24.11.2018 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Name und Sitz

(1) Der Name des Vereins ist „SternenBlick“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin-Spandau. Gerichtsstand ist Berlin-Spandau.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet mit dem darauf folgenden Jahresende.

 

§ 2

Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 5 der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist demnach die Pflege und Förderung von Kunst und Kultur mit allen damit unmittelbar und mittelbar im Zusammenhang stehenden Aufgaben. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

  • Die Förderung und Pflege zeitgenössischer, deutschsprachiger Poesie (gattungsübergreifend).
  • Die Zusammenarbeit mit an Poesie interessierten Vereinigungen, Institutionen und Einzelpersonen.
  • Den regelmäßigen Aufruf zur Teilnahme an themengebundenen Ausschreibungen im deutschsprachigen Raum für Poeten und Künstler.
  • Die regelmäßige Herausgabe eigenständiger Buchhandelsveröffentlichungen.
  • Regelmäßig geplante Veranstaltungen, die zeitgenössische Poesie vorstellen oder über diese informieren. Es werden bewährte und neue Veranstaltungsformen dazu eingerichtet.

 

§3

Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

§ 4

Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

 

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins sind alle Gründungsmitglieder, sowie Mitglieder, die sich aktiv mit ihrer Arbeitskraft und ihren Ideen in den Verein einbringen. Sie unterstützen den Verein maßgeblich darin, seinen Vereinszweck (§ 2) umzusetzen. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Alle ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt.

 

(2) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie Unternehmen und Organisationen, die die Ziele des Vereins anerkennen und fördern wollen. Fördernde Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

 

(3) Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch den Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

(4) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, seine Gründe mitzuteilen.

 

(5) Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Tod,
  • bei juristischen Personen, Unternehmen und Organisation mit der Liquidation, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens;
  • durch Austritt, der mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres möglich und dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist;
  • durch Ausschluss seitens des Vorstandes, dessen Beschluss eine Mehrheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder bedarf. Gründe für den Ausschluss sind:
    Grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen, Diskriminierung eines Mitgliedes, Diskriminierung oder Erschwerung der Arbeit innerhalb oder außerhalb des Vereins. Gegen einen Ausschluss kann Einspruch erhoben werden. Hierüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit;
  • wenn die Mitgliedsbeiträge für einen Zeitraum von sechs Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt.
    Mit Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

 

§ 5

Arbeitsgruppen

(1) Die Mitglieder können sich in Arbeitsgruppen zusammenschließen.
(2) Die Einrichtung einer Arbeitsgruppe muss vom Vorstand bestätigt werden. Lehnt der Vorstand die Einrichtung ab, kann dagegen die Mitgliederversammlung einberufen werden.
(3) Jedes Mitglied entscheidet selbst, in welcher Arbeitsgruppe es mitarbeiten möchte.
(4) Jede Gruppe bestimmt selbst, welche Mitglieder zu ihr gehören. Eine Ablehnung ist durch die Gruppe zu begründen.
(5) Arbeitsgruppen haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
(6) Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins werden die Arbeitsgruppen für konkrete Vorhaben oder Projekte ausgestattet und ggf. bei der Einwerbung von Fremd- oder Fördermitteln unterstützt.

 

§ 6

Datenschutzerklärung

(1) Datenaufnahme

Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein von seinen Mitgliedern folgende Daten auf:

  • Name
  • Anschrift
  • Geburtsdatum
  • Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Telefonnummer) und
  • vereinsbezogene Daten (Eintrittsdatum, Ehrungen, Ämter, Projektzugehörigkeit)

Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
Die gespeicherten Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Sie werden im vereinseigenen Computersystem gespeichert, auf das nur der geschäftsführende Vorstand durch regelmäßig wechselnde Passwörter geschützten Zugriff hat.

 

(2) Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betreffende Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegen steht. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist.

 

(3) Pressearbeit
Der Verein informiert in der Tagespresse, auf der Homepage und in sozialen Netzwerken über besondere Ereignisse.
Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

 

(4) Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder
Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

 

(5) Handhabung bei Austritt eines Mitgliedes
Mit dem Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht.
Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 

§ 7

Beiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Näheres regelt die Beitragsordnung, die vom Vorstand erlassen und geändert werden kann. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die Beiträge sind jährlich im Voraus bis zum 01.03. eines Kalenderjahres zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

 

§ 8

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung (§9)
  • der Vorstand (§10)

 

§ 9

Mitgliederversammlung

(1) Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

 

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Für den Fristbeginn ist der Tag der Absendung maßgeblich.

 

(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden geleitet, sofern kein gesonderter Versammlungsleiter bestimmt wird.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist voll beschlussfähig.

 

(5) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nur schriftlich möglich. Dabei darf ein Mitglied nicht mehr als zwei Stimmen übertragen bekommen. Die Stimmrechtsübertragung ist vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter anzuzeigen.

 

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Wahl und Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Kassenprüfers, über Satzungsänderungen, Ernennung von Ehrenmitgliedern, vorliegende Anträge und die Auflösung des Vereins.

 

(7) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand acht Tage vor der Versammlung schriftlich vorliegen. Davon ausgenommen sind Anträge zur Satzungsänderung müssen so früh gestellt werden, dass sie den Mitgliedern mit der Tagesordnung bekannt gegeben werden können. Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht.

 

§ 10

Vorstand, Beirat

(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

 

(2) Der Beirat besteht aus dem Vorstand und bis zu 10 weiteren Personen.

 

(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird auf drei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl erfolgt durch Listenwahl, sofern nicht anders beantragt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

(4) Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden.

 

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er erstellt die Beitragsordnung und ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter.

 

(6) Wenn ein Vorstandsamt nicht besetzt ist, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit ein weiteres Mitglied in den Vorstand berufen (Kooption). Der Vorstand kann auch im Wege der Personalunion eines seiner Mitglieder mit der Ausübung zweier Ämter betrauen.

 

(7) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

(8) Der Vorstand und sonstige Organe des Vereins haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstandenen Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins oder Dritten.

 

(9) Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, zu seiner Entlastung und Ergänzung einen Beirat aus der Mitte der Vereinsmitglieder zu schaffen. Der Beirat hat keine Vertretungsbefugnis. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand be- und abberufen. Er berät den Vorstand und soll den Verein auch im öffentlichen Leben repräsentieren.

 

(10) Die Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§11

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

§12

Verwaltung

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der Anschrift, Kontaktdaten oder in den Grundlagen, die zur Erhebung des Mitgliedsbeitrages erheblich sind, mitzuteilen.

 

(2) Einladungen zu Versammlungen und weiterer Schriftverkehr erfolgen via E-Mail an die dem Verein bekannt gegebene Adresse.

 

(3) Einladungen und jegliche Korrespondenzen gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannt gegebene Postadresse oder E-Mail-Adresse versandt worden sind.

 

(4) Mit Ausnahme der Mitgliederversammlung können Beschlüsse der Organe und Ausschüsse auch auf elektronischem Weg oder telefonisch gefasst werden. Die Beschlüsse sind wirksam, wenn sich wenigstens die Hälfte der jeweiligen Mitglieder an dieser Abstimmung beteiligt hat.

 

§ 13

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliedsversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung von Kunst und Kultur nach § 52 Abs. 2 Nr. 5 der Abgabenordnung.

 

 

beschlossen am 24.11.2018

 


Kontakt

SternenBlick e.V.
z.Hd. Stephanie Mattner
Postfach 20 01 41
13511 Berlin
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